KDDM CoronaSchVO für Gottesdienste

Pressemitteilung 202111/01
Düsseldorf 24.11.2021

Der Kreis der Düsseldorfer Muslime – KDDM ist der Düsseldorfer Arbeitskreis von über 30 Moscheegemeinden in Düsseldorf. Wir haben seit Beginn der Pandemie ein eignes Hygienekonzept der Moscheegemeinden entwickelt bzgl. der Einhaltung der Allgemeinverfügung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Virus SARS-CoV-2.

Die Hinweise und
Regelungen zum Umgang mit der Corona-Pandemie analog zur aktuelle Landesverordnung zum Schutz vor
Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
Nordrheinwestfalen (In der ab dem 24. November 2021 gültigen Fassung) und Regelungen der
Landeshauptstadt Düsseldorf wurde nun eine weitere Aktualisierung vom 22.06.2021, 14.07.2021 und
11.10.2021 erneuert und vorgenommen:

Anstelle der bisherigen Vorgaben tritt das Konzept mit Einbeziehung der Covid19-
Hospitalisierungsraten ab dem 24.11.2021 in Kraft. Seit dem 20. September gelten außerdem Regelungen
für zwei bzw. drei unterschiedliche Corona-Modi im Land NRW.

Zum einen für den Modus, der ohne 3G-Nachweise auskommt und die wesentlichen Corona-
Schutzmaßnahmen der vergangenen Monate fortschreibt. Dieser Modus wird für alle regulären
Gottesdienste empfohlen.
▪ Zum anderen für den 3G-Modus, für den jeweils der Nachweis geimpft/genesen/getestet
vorzulegen ist. Dieser Modus empfiehlt sich insbesondere für alle Aktivitäten und
Versammlungen, inklusive Beerdigungen und eheliche Trauungen.

Die wesentlichen Neuerungen bei Regelungen ohne 3 G Nachweis sind hier zusammengefasst:

• Für Gebete/Namaz/Salaa wird ein 0,5 Meter Abstand eingeführt

• Für Freitagsgebete werden anonymisierte Impfstatuserhebungen erstellt (Prozentangaben), jedoch sind keine Nachweiskontrollen erforderlich.

• Gebetsteppich nicht erforderlich
• Empfohlen werden Masken nach FFP2 Standard.
• Einlass und Ausgang müssen unter Einhaltung der Abstände geregelt sein.

Neue Regelungen mit 3 G Nachweis
Regelungen mit Zugangsbeschränkungen
• Anwendungsbereich: besondere Aktivitäten und Veranstaltungen mit „geschlossenem“
Teilnehmerkreis, die keine Gottesdienste sind.
• Es ist keine Rückverfolgbarkeit erforderlich.
• Eine Nachweiskontrolle ist erforderlich. Dabei ist eine Sichtkontrolle ausreichend, die
Nachweise müssen nicht dokumentiert werden.
• Zulässige Nachweise: Zertifikat für vollständig geimpfte oder genesene Personen bzw.
negativer Testnachweis (max. 48 Stunden alt)
• Kinder bis zum Schuleintritt sind Getesteten gleichgestellt.
• Schüler/innen gelten prinzipiell aufgrund der Teilnahme an den verbindlichen
Schultestungen als getestet – dies trifft nicht in den Ferienzeiten zu.
• Es gilt keine Höchstteilnehmerzahl.
• Mindestabstände von 1,5 Meter sind vorgeschrieben.
• In geschlossenen Räumen ist beim Betreten/Verlassen sowie bei Bewegung innerhalb
der Räume mindestens eine medizinische Maske (OP-Maske) zu tragen. Empfohlen
werden Masken nach FFP2 Standard.
• Ab einer städtischen Hospitalisierungsrate der Intensivstationen von 30% durch Corona-
Patienten gelten Regelungen ausschließlich mit 2G Nachweisen und Antigenschnelltest
(höchstens 24 Stunden alt). Es wird allerdings empfohlen nicht-dringende
Versammlungen und Veranstaltungen abzusagen oder zu verschieben, bis die
Hospitalisierungsrate der Intensivstationen wieder fällt.

Dieses Konzept gilt zunächst bis einschließlich 21. Dezember 2021. Der KDDM und seine
Arbeitsgemeinschaft (AG) Krisenstab überprüft die Erforderlichkeit und Angemessenheit der
Regelungen fortlaufend und passt die Regelungen insbesondere dem aktuellen
Infektionsgeschehen, den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-
19-Pandemie und den Behördlichen Vorgaben an.

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